Satzung des Vereins
Dresdner Bürger helfen Dresdner Obdachlosen und Bedürftigen e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Dresdner Bürger helfen Dresdner Obdachlosen und Bedürftigen“

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“

Der Sitz des Vereins ist Dresden.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein bekennt sich zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und gewährleistet eine den Zielen des Grundgesetzes förderlichen Arbeit.
Der Verein wird keine Personen oder Organisationen mit der inhaltlichen Mitwirkung an der Durchführung des Projektes beauftragen, von denen uns bekannt ist oder bei denen wir damit rechnen, dass sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigen.

3. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und nicht an Konfessionen gebunden.

4. Zwecks des Vereins ist Förderung und Unterstützung von Dresdner Obdachlosen und Bedürftigen

– Hilfe für Dresdner Obdachlose und Sozialschwache
– Initiativen und Aufklärungsaktionen
– Diskussionen

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke

§ 5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Ersatz von Aufwendungen ist davon nicht betroffen.

§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

2. Der Vorstand kann auf deren Antrag beschließen Fördermittel aufzunehmen. Fördermitglieder nehmen an der Abstimmung des Vereins nicht teil. Die Fördermitgliedschaft dient ausschließlich der finanziellen Unterstützung der Vereinszwecke.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der Person.

Der Austritt erfolgt durch einfache Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er kann fristlos und formlos erklärt werden. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

§ 9 Beiträge

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

2. Fördermitglieder, die natürliche Personen sind zahlen einen Jahresbeitrag von mindestens 12,00 €.
Fördermitglieder, die juristische Personen sind zahlen einen Jahresbeitrag welcher sich wie folgt gestaltet:

Bronze 50,00 EUR jährlich
Silber 75,00 EUR jährlich
Gold 100,00 EUR jährlich

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

– Die Mitgliederversammlung
– Der Vorstand.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angaben von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung kann von jedem einzelnen Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von einer Woche in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Die Einberufung kann zusätzlich auch durch Veröffentlichung und eine Bekanntmachung im sozialen Netzwerk ,,Facebook‘‘ erfolgen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 der Mitglieder anwesend sind.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einem zu wählenden Versammlungsmitglied geleitet.

Jedes volle Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder haben keine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für Mitglieder unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Die Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 75% der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenenthaltung und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden die/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in.

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Eine Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 13 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstandes sein.
Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an:

Zu je 50%

-Dresdner Tafel e. V., Zwickauer Strasse 32. 01069 Dresden
-Die Heilsarmee-Korps Dresden, Reicker Str. 89, 01237 Dresden

der es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Dresden, den 21.07.2016